Satzung

Satzung:

Verein “English Language Teachers’ Association Frankfurt & Rhein-Main”

(Beschlossen am 18.01.86)

§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen “English Language Teachers’ Association Frankfurt & Rhein-Main “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein versteht sich als Forum für haupt- oder nebenberufliche Englischlehrer aller Vorbildungen und Fachrichtungen. Er führt mehrmals jährlich Informations- und Fortbildungsveranstaltungen durch und fördert die Arbeit seiner Mitglieder durch ihm geeigneterscheinende Maßnahmen.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1986.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich haupt- oder nebenberuflich mit dem Unterrichten der englischen Sprache befasst.

2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand binnen Monatsfrist.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang des Aufnahmebeschlusses an den Ersuchenden und beträgt mindestens ein Kalenderjahr.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a. durch schriftliche Austrittserklärung per eingeschriebenem Brief, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss einen Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich;

b. durch Ausschluss aus dem Verein;

c. mit dem Tod des Mitglieds.

5. Ein Mitglied, das in erheblichem Masse gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschuß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von seinem Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand

b. die Mitgliederversammlung

c. der wissenschaftliche Beirat.

§6 Der Vorstand

1. Die Vorstandsämter sind wie folgt:

a. Vorsitzende/r

b. stellvertretende/r Vorsitzende/r

c. Schriftführer/in

d. Schatzmeister/in

e. bis maximal 3 weitere Vorstandsmitglieder

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen mindestens eines der/die

Vorsitzende/r oder stellvertr. Vorsitzende/r sein müssen.

§7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönlicher Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

2. Auf schriftlichen Antrag von 25% der Vereinsmitglieder, unter Angabe des Grundes, hat der Vorstand ebenfalls eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;

b. Entgegenahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands und Entlastung;

c. Wahl des Vorstands und des wissenschaftlichen Beirats;

d. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;

e. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;

f. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Verfahren vorgesehen ist oder beschlossen wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt..

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von/von der Vorsitzende/n oder stellvert. Vorsitzende/n zusammen mit dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8 Der wissenschaftliche Beirat

Der wissenschaftliche Beirat wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstands beratend zu unterstützen. Er besteht aus höchstens 5 Mitgliedern.

§9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und der Verwertung des Vereinsvermögens.

STAND: 1/86 + 4/92